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Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung?

Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick
Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das darauf liegende Geld pfänden zu lassen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.

Was bedeutet das für Sie?
  • Nach einer Kontopfändung wird das Girokonto gesperrt
  • Hierbei gibt es zunächst keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Das heißt, ihr gesamtes Girokontoguthaben kann gesperrt werden.
  • Auszahlungen sind ab dem 2. Tag nach Pfändungseingang nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften.
Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.

  • Pfändung bezahlen – Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort, dadurch werden ca. 2 Werktage  später alle Konten entsperrt.
  • Pfändungsschutzkonto – Schließen Sie eine "Zusatzvereinbarung Pfändungsschutzkonto" zu Ihrem Girokonto ab, um sich monatlich einen Freibetrag (ein Teil Ihrer Einkünfte) zur Teilnahme am Zahlungsverkehr zu sichern.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt ein.

Anfragen zu Pfändungen

Ihre Anfrage richten Sie bitte schriftlich an uns.

Sie erhalten innerhalb der nächsten 24 Stunden eine Antwort.

Detailfragen beantworten Ihnen anerkannte Schulder- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Online Banking

Über Ihr Online Banking  bekommen Sie unmittelbar Auskunft über Ihren Kontostand und die Umsätze, ohne Wartezeit und rund um die Uhr.

Diese Informationen erhalten Sie ebenso unter der Telefonnummer 08041 8007 0

Liste meiner Pfändungsgläubiger incl. Pfändungsfreibetrag

Sie möchten wissen, welche Pfändungen für Sie vorliegen? Diese Auflistung stellen wir Ihnen kostenpflichtig zur Verfügung.

Sofern Sie ein P-Konto haben, beinhaltet diese Auflistung auch den Pfändungsfreibetrag.

Alternativ kontaktieren Sie gerne anerkannte Schulden- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Pfändungsschutzkonto
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie uneingeschränkt im Rahmen des Guthabens über das Konto verfügen.  Die Beantragung ist nicht online möglich.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter das Girokonto auf ein P-Konto umstellen.

Kann man auf dem P-Konto sparen?

Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.

Kann die Zusatzvereinbarung zum P-Konto von der Bank gekündigt werden?

Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.

Was kostet ein P-Konto?

Es gelten die normalen Kontoführungsgebühren für ein Privat-Girokonto Classic. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.

Der von der Pfändung nicht betroffene Kontomitinhaber (Nichtpfändungsschuldner) muss ein eigenes Einzelkonto eröffnen, da ansonsten bestehendes oder künftiges Guthaben nach Ablauf einer einmonatigen Frist an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist nur möglich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Bei Ihrem Konto handelt es sich um ein Einzelkonto (kein Gemeinschaftskonto)
  2. Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind Sie selbst
  3. Sie besitzen bisher noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Kreditinstituten

Hinweis: Die Beantragung ist nicht online möglich.

FAQ
Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Die Pfändung von Geldforderungen auf dem Girokonto erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht oder einer öffentlich rechtlichen Stelle (z.B. Finanzkassen, Zoll und Krankenkassen) erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an uns als Sparkasse. Dies wird vom Gläubiger der Geldforderung veranlasst.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie bekomme ich mit, dass mein Konto gepfändet wurde?

Ihnen ist die Pfändung ebenfalls schriftlich zugestellt worden.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Ja, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beläuft sich seit aktuell auf mindestens 1.340,00 € pro Kalendermonat. (Stand 01.07.2022)

Die Freibeträge werden jährlich zum 01.07. angepasst.

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Ein erhöhter Freibetrag ist möglich z. B. wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben. Diesen erhöhten Freibetrag müssen Sie der Sparkasse anhand des Vordruckes „Bescheinigung nach § 903 Abs. I ZPO” nachweisen.

Wer erstellt diese Bescheinigungen?

Den Nachweis des Anrechts auf erhöhte Pfändungsfreibeträge erstellen z. B. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Wir empfehlen Ihnen hierbei die anerkannten Schuldner- und   Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Kann man auf dem P-Konto sparen?

Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Die meisten Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite.  Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.

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