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Nachlassabwicklung

Hilfestellung und Informationen

Nachlassabwicklung

Hilfestellung und Informationen

Die ersten Schritte im Ernstfall:
Damit wir die Nachlass­bearbeitung durch­führen können, benötigen wir Ihre Mitteilung über den Todes­fall. Bitte reichen Sie uns dazu die Sterbe­urkunde ein, die Sie über Ihr Bestattungs­institut bzw. direkt beim zuständigen Standes­amt am Sterbe­ort erhalten.

Überblick

Die wichtigsten Informationen für Sie im Überblick

Mitkontoinhaber und Verfügungsberechtigte

Mitkontoinhaber eines Nachlass-Gemein­schafts­kontos mit Einzel­verfügungs­berechtigung bzw. Verfügungs­berechtigte über den Tod hinaus können weiterhin über die Nachlass­konten des / der Verstorbenen verfügen. Somit können zeitnah Konto­umsätze nach dem Tod des Konto­inhabers geprüft und wichtige Zahlungs­aufträge (z.B. zur Begleichung von Bestattungs­kosten) erteilt werden.

Erben sind jederzeit berechtigt, die Einzel­verfügungs­berechtigung des Mitkonto­inhabers aufzuheben und Verfügungs­berechtigungen zu widerrufen.

Vorsorge- und General­vollmachten, die vom Erblasser nicht auf Sparkassen-Vordrucken (sondern z.B. Vordrucken aus dem Internet oder von Sozial­versicherungs­trägern) erteilt wurden, legen Sie bitte zur Prüfung des Umfangs im jeweiligen Original vor.

Keine Verfügungsberechtigung vorhanden

Liegt keine Verfügungs­berechtigung vor, legen Sie bitte zur Auskunfts­erteilung bzw. Auszahlung des Nachlass­vermögens einen Nachweis über Ihre Erb­berechtigung vor. 

Testamente oder Erbverträge sind umgehend beim Nach­lass­gericht, in dessen Bezirk die / der Verstorbene seinen letzten Wohn­sitz hatte, einzu­reichen. Dort wird der letzte Wille des Erblassers eröffnet, eine entsprechende Nieder­schrift erstellt und alle Beteiligten schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:

  • beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments / Erbvertrags 
  • Niederschrift über die Eröffnungs­verhandlung 
  • bzw. die Ausfertigung eines Erbscheins im Original
  • zusätzlich Ihr gültiges Ausweis­papier

Nachlassvermögen

Als Alleinerbe oder als Erben­gemein­schaft treten Sie in die bestehenden Vertrags­verhältnisse des Erblassers ein und können diese je nach vertrag­licher Gestaltung bzw. Laufzeit entweder auflösen oder über­nehmen. Für die Verfügung über Spar­konten ist die Vorlage der Spar­urkunde notwendig.  

Zahlungsverkehr

Daueraufträge und SEPA-Lastschrift­mandate enden grund­sätzlich nicht mit dem Tod des Konto­inhabers. Eine Löschung oder ein Widerruf kann von Ihnen als Mit­konto­inhaber, Ver­fügungs­berechtigter oder legiti­mierter Erbe veranlasst werden.
Einen Überblick über die laufenden Umsätze auf Nach­lass­konten erhalten legiti­mierte Erben oder Bevoll­mächtigte von Ihrer Kunden­beraterin / Ihrem Kunden­berater.

Finanzamt

Gemäß unserer gesetz­lichen Verpflichtung teilen wir die zum Nachlass gehörenden Vermögens­werte sowie das Bestehen von Schließ­fächern innerhalb eines Monats nach Bekannt­werden des Todes­falls dem zuständigen Finanz­amt mit. Als Erbe bzw. Begünstigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter für den Todes­fall erhalten Sie eine Kopie dieser Meldung.

Ausländische Erben

Vor Auszahlung von Nachlass­vermögen an Erben mit Wohn­sitz im Ausland benötigt die Sparkasse eine erb­schafts­steuer­liche Frei­gabe durch das Finanz­amt (Un­bedenk­lich­keits­beschei­nigung). Diese können Sie beim Wohn­sitz­finanz­amt des Verstorbenen direkt bean­tragen.

Aufteilung des Nachlassvermögens

Nachlassvermögen soll aus recht­licher Sicht möglichst zeitnah auf die Erben aufgeteilt werden.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese nach dem Gesetz eine Gesamt­hands­gemein­schaft, das heißt, Aufträge können nur ausge­führt werden, wenn der Sparkasse eine gleich­lautende schrift­liche Weisung aller Erben vorgelegt wird.

Für die Abwicklung der Nachlass­konten und die Verteilung des Nach­lass­vermögens verein­baren Sie gerne einen persönlichen Termin.

Erbschaftsvollmacht

Zur Vereinfachung der Nach­lass­abwick­lung bei mehreren Erben kann ein Erbe bzw. eine weitere Person bevoll­mächtigt werden.

Den Vordruck „Erbschafts­vollmacht“ hält Ihre Kunden­beraterin / Ihr Kunden­berater für Sie bereit.

Unterschriftsbestätigung

Können Sie als Erbe nicht persön­lich bei der Sparkasse vorsprechen, benötigen wir zusätzlich zu Ihrer schrift­lichen Weisung bzw. Erb­schafts­voll­macht eine Prüfung Ihrer Legitimation und Unter­schrift. Diese erhalten Sie bei Ihrer Sparkasse / Hausbank, der Stadt- oder Gemeinde­verwaltung bzw. bei einem Notar vor Ort. Im Ausland wenden Sie sich gegebenen­falls an eine deutsche Bot­schafts­nieder­lassung. Bitte legen Sie Ihrem schrift­lichen Auftrag zusätzlich eine Kopie Ihres Ausweises bei.

                                                                           Wir sind für Sie da.

Individuelle Informationen zur Erbfall­abwicklung erhalten Sie bei Ihrer Kunden­beraterin / Ihrem Kunden­berater vor Ort.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was führt häufig zu Verzögerungen bei der Nach­lass­abwicklung?
  • Fehlende eindeutige Weisung einzelner Miterben.
    Handelt es sich um eine Erben­gemein­schaft, benötigen wir die schrift­liche Weisung aller Miterben. 
  • Das Einreichen von Unterlagen / Weisungen per Email, Fax sowie von Kopien.
    Um eine zügige Nachlass­bearbeitung zu gewähr­leisten, reichen Sie bitte alle Dokumente und Weisungen im Original und ggfs. mit Unter­schriften- bzw. Legitimations­prüfung ein.
  • Sparurkunden sind nicht mehr auffindbar.
    Gegebenen­falls ist ein zeit­aufwändiges Aufgebots­verfahren mit Kraft­loserklärung der Urkunden durch­zuführen.
Wer erhält Auskünfte zum Nach­lass­vermögen?

Auskünfte im Nachlass­fall dürfen nur an berechtigte Personen auf schrift­lichem Wege oder im persön­lichen Gespräch erteilt werden. Berechtigte Personen sind z.B. Konto­verfügungs­berechtigte, Bevoll­mächtigte über den Tod hinaus und die legitimierten Erben gemein­schaftlich.

Wer erhält Auskünfte / Verfügungs­recht bei Testaments­vollstreckung?

Bei Anordnung einer Testaments­vollstreckung für das gesamte Nachlass­vermögen darf ausschließlich der Testaments­vollstrecker Auskünfte einholen bzw. über Nachlass­werte verfügen. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.

Haben Vermächtnisnehmer / Pflicht­teils­berechtigte ein Auskunfts- / Verfügungs­recht?

Vermächtnisnehmer bzw. Pflicht­teils­berechtigte haben der Sparkasse gegenüber weder ein Auskunfts- noch ein Verfügungs­recht. Diese Personen können ihre Ansprüche nur gegenüber den Erben direkt geltend machen.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechts­nachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlass­fall kein eindeutig formuliertes Testament bzw. notarieller Erb­vertrag vor, ist zur Verfügung über das Nach­lass­vermögen in der Regel die Vorlage eines Erb­scheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwen­digkeit eines Erbscheins im Einzel­fall im persönlichen Kunden­gespräch mit Ihrer Beraterin / Ihrem Berater ab.

Müssen letztwillige Verfügungen des Erblassers beim Nachlass­gericht eingereicht werden?

Wer ein Testament in Besitz hat oder auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Nachlass­gericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.

Warum werden Bestattungs­kosten nicht grund­sätzlich aus dem Nach­lass­vermögen bezahlt?

Zahlungsanweisungen für Nachlass­konten darf die Sparkasse grund­sätzlich nur von berech­tigten Personen entgegen­nehmen (Bevoll­mächtigte bzw. legitimierte Erben). Für die Erstattung veraus­lagter Bestattungs­kosten muss die Sparkasse Angehörige an die Erben verweisen. Als Sparkasse sind wir nicht zum Ausgleich der Forderungen aus dem von uns verwahrten Nachlass­vermögen befugt.

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