Es gibt viele Gründe eine Stiftung ins Leben zu rufen. Das Prinzip einer Stiftung aber ist immer das gleiche: Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Dieses Vermögen legt die Stiftung sicher und gewinnbringend an. Die erwirtschafteten Überschüsse kommen einem gemeinnützigen Zweck zugute. Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden.
Die Erträge aus einem Stiftungsvermögen dienen der langfristigen Verfolgung des Stiftungszwecks. Im Gegensatz zu einer Spende, die sofort von der Empfängerorganisati-on für einen bestimmten Zweck verwendet wird, bleibt das Stiftungsvermögen dauerhaft erhalten.
Den Zweck einer Stiftung bestimmt der Stifter selbst. Zwecke einer Stiftung können beispielsweise sein: Umwelt- und Naturschutz, Bildung, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und -pflege, Katastrophen- und Zivilschutz, Brauchtum und Heimat, Gesundheitswesen, Sport, Wissenschaft und Forschung, Tierschutz, Altenhilfe, Landschaftspflege, Behindertenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit oder kirchliche Zwecke.
Wer eine Stiftung gründet kann …
Die Gründung einer Stiftung ist komplex und aufwändig. Einfacher geht es mit der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen. Sie bündelt das Wirken vieler Stifter, die in der Stiftergemeinschaft von folgenden Vorteilen profitieren:
Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
Zustiftungen in die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen erhöhen das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene (siehe Spenden) Sonderausgabenabzug steht auch bei einer eigenen Stiftung oder Zustiftung zu. Zusätzlich können Stifter weitere Beträge bis 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf 10 Jahre verteilt werden.
Eine Zuwendung an die Stiftergemeinschaft kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegt werden. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Ein Kuratorium wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendungen an die Stiftung sind vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Eine Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben ist möglich. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer.
Zuwendungen an eine Stiftung können innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung werden dabei mit deutlich höheren Beträgen steuerlich gefördert als etwa Spenden. Um eine Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, muss nicht bis zur Abgabe einer Steuererklärung gewartet werden. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist möglich.
Die Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall führt zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer.
Im Rahmen der Vermögensanlage ist die Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.
Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn kein Empfänger festlegt wird, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
Sprechen Sie mit unserem Stifterexperten - gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre Wünsche und Ziele!
Thomas Kinzel
Sparkassenbetriebswirt
Testamentsvollstrecker (EBS)
Versicherungsfachmann (IHK)
Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen
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