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Stiftung und Stiftergemeinschaft

Stiftung und Stiftergemeinschaft

 

Prinzip einer Stiftung

Es gibt viele Gründe eine Stiftung ins Leben zu rufen. Das Prinzip einer Stiftung aber ist immer das gleiche: Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Dieses Vermögen legt die Stiftung sicher und gewinnbringend an. Die erwirtschafteten Überschüsse kommen einem gemeinnützigen Zweck zugute. Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden.

Die Erträge aus einem Stiftungsvermögen dienen der langfristigen Verfolgung des Stiftungszwecks. Im Gegensatz zu einer Spende, die sofort von der Empfängerorganisati-on für einen bestimmten Zweck verwendet wird, bleibt das Stiftungsvermögen dauerhaft erhalten.  

Zweck einer Stiftung

Den Zweck einer Stiftung bestimmt der Stifter selbst. Zwecke einer Stiftung können beispielsweise sein: Umwelt- und Naturschutz, Bildung, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und -pflege, Katastrophen- und Zivilschutz, Brauchtum und Heimat, Gesundheitswesen, Sport, Wissenschaft und Forschung, Tierschutz, Altenhilfe, Landschaftspflege, Behindertenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit oder kirchliche Zwecke.

Wer eine Stiftung gründet kann …

  • sich ein persönliches Andenken an seine Vorfahren, Lebenspartner oder sich selbst schaffen.
  • seiner Heimat etwas Guten tun, die Zukunft gestalten und ewig über sein Leben hinaus wirken.  
  • mit den Erträgen aus dem Vermögen einen bestimmten Zweck fördern.
  • gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und etwas von dem weitergeben, was man selbst im Leben erhalten hat.  
  • entweder anonym oder mit öffentlichem Bekenntnis stiften.
  • die Stiftungsbeträge steuerlich geltend machen.

 

Vorteile der Stiftergemeinschaft

Die Gründung einer Stiftung ist komplex und aufwändig. Einfacher geht es mit der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen. Sie bündelt das Wirken vieler Stifter, die in der Stiftergemeinschaft von folgenden Vorteilen profitieren:

  • Äußerst einfache Gründung einer Stiftung per Unterschrift. Stifter wählen eine zu fördernde Einrichtung und legen die Höhe des Stiftungsvermögens fest. Alles andere wird vom Stiftungsverwalter, der Sparkasse und vom Kundenbetreuer erledigt.
  • Eine Stiftung kann bereits ab einem Betrag in Höhe von 25.000 Euro errichtet werden. Eine Aufstockung des Stiftungsvermögens ist jederzeit und in jeder Höhe zu Lebzeiten oder per Testament möglich.
  • Bei der Stiftergemeinschaft gibt es höhere Stiftungserträge als bei Einzelstiftungen. Der Grund: Es erfolgt eine gemeinschaftliche Anlage des Stiftungsvermögens aller Stiftungen in der Stiftungsgemeinschaft.
  • Professionelle Stiftungsverwaltung und Rundumbetreuung. Eine Stiftung in der Stiftergemeinschaft wird gemeinsam mit anderen Stiftungen kostenoptimiert von einer renommierten Stiftungsverwaltungsgesellschaft, der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, verwaltet.
  • Stifter erhalten jährlich einen umfassenden Geschäftsbericht, der über Anlageergebnisse, Portfoliostruktur und die durch die Stiftergemeinschaft der Sparkasse insgesamt unterstützten Einrichtungen informiert.
  • Die Stiftergemeinschaft bietet ein Höchstmaß an Flexibilität bei der Zweckbestimmung. Im Gegensatz zu einer Einzelstiftung bietet die Stiftergemeinschaft die Möglichkeit, gemeinnütziges Wirken den Interessen und Bedürfnissen des Stiftungsgründers in den unterschiedlichen
    Lebensphasen anzupassen.
  • Die Stiftung kann den Namen des Stifters tragen

 

Zuwendungsmöglichkeiten

Zuwendungsmöglichkeiten

Spenden

Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.

Zustiftungen zu Lebzeiten

Zustiftungen in die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen erhöhen das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene (siehe Spenden) Sonderausgabenabzug steht auch bei einer eigenen Stiftung oder Zustiftung zu. Zusätzlich können Stifter weitere Beträge bis 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf 10 Jahre verteilt werden.

Letztwillige Verfügung

Eine Zuwendung an die Stiftergemeinschaft kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegt werden. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Ein Kuratorium wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendungen an die Stiftung sind vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zustiftung durch Erben

Eine Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben ist möglich. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer.

Steuerliche Förderung

Steuerliche Förderung

Einkommensteuer

Zuwendungen an eine Stiftung können innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung werden dabei mit deutlich höheren Beträgen steuerlich gefördert als etwa Spenden. Um eine Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, muss nicht bis zur Abgabe einer Steuererklärung gewartet werden. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist möglich.

Schenkung- und Erbschaftsteuer

Die Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall führt zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer.

Steuern auf Erträge

Im Rahmen der Vermögensanlage ist die Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.

Mittelverwendung

Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn kein Empfänger festlegt wird, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da!  

 

Sprechen Sie mit unserem Stifterexperten - gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre Wünsche und Ziele!

Thomas Kinzel

Sparkassenbetriebswirt
Testamentsvollstrecker (EBS)
Versicherungsfachmann (IHK)

Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen
Sauerlacher Str. 5-11
82515 Wolfratshausen

Telefon 08041 8007-9231
Telefax  08041 8007-9299
thomas.kinzel@spktw.de

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