Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das darauf liegende Geld pfänden zu lassen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt ein.
Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie uneingeschränkt im Rahmen des Guthabens über das Konto verfügen. Die Beantragung ist nicht online möglich.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter das Girokonto auf ein P-Konto umstellen.
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.
Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.
Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.
Es gelten die normalen Kontoführungsgebühren für ein Privat-Girokonto Classic. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.
Der von der Pfändung nicht betroffene Kontomitinhaber (Nichtpfändungsschuldner) muss ein eigenes Einzelkonto eröffnen, da ansonsten bestehendes oder künftiges Guthaben nach Ablauf einer einmonatigen Frist an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird.
Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
Hinweis: Die Beantragung ist nicht online möglich.
Die Pfändung von Geldforderungen auf dem Girokonto erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht oder einer öffentlich rechtlichen Stelle (z.B. Finanzkassen, Zoll und Krankenkassen) erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an uns als Sparkasse. Dies wird vom Gläubiger der Geldforderung veranlasst.
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Ihnen ist die Pfändung ebenfalls schriftlich zugestellt worden.
Ja, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.
Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beläuft sich seit aktuell auf mindestens 1.340,00 € pro Kalendermonat. (Stand 01.07.2022)
Die Freibeträge werden jährlich zum 01.07. angepasst.
Ein erhöhter Freibetrag ist möglich z. B. wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben. Diesen erhöhten Freibetrag müssen Sie der Sparkasse anhand des Vordruckes „Bescheinigung nach § 903 Abs. I ZPO” nachweisen.
Den Nachweis des Anrechts auf erhöhte Pfändungsfreibeträge erstellen z. B. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.
Wir empfehlen Ihnen hierbei die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.
Die meisten Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite. Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.
Hier können Sie sich einfach und schnell einen Online-Banking-Zugang einrichten.
Alternativ können Sie uns unter der Telefonnummer 08041 8007 0 kontaktieren.
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